Der Lehrerrat stellt die Interessensvertretung des Lehrerkollegiums dar und wird von diesem für eine Zeitdauer von vier Jahren gewählt. Er arbeitet eng mit der Schulleitung zusammen, berät die Schulleitung in Angelegenheiten der Lehrer und wird von ihr vor wichtigen Entscheidungen angehört, greift Initiativen aus dem Kollegium auf und vermittelt bei Streitfällen innerhalb des Kollegiums. Er übernimmt im Bedarfsfall die Mittlerrolle zwischen Kollegium und Schulleitung und nimmt im Rahmen der Eigenverantwortung der Schulen personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahr.
Der aktuelle Lehrerrat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Kontakt: Unter folgender Emailadresse ist der Lehrerrat jederzeit erreichbar:
Der Lehrerrat an öffentlichen Schulen
(Auszug aus: Der Lehrerrat. Neue Aufgaben, Rechte und Pflichten. Handreichung. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW, Feb. 2009.)
Der Lehrerrat ist ein Gremium der Schulmitwirkung. Er berät den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrer sowie der Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten (nach § 69 Abs. 2 SchulG).
Bei den „Angelegenheiten der Lehrer” handelt es sich vor allem um die Bereiche, in denen der Schulleiter als Vorgesetzter der Lehrkräfte der Schule Weisungen für deren dienstliche Tätigkeit erteilen kann, so z.B. bei Einzelentscheidungen im Rahmen der Unterrichtsverteilung, der Stundenpläne und der Aufsichtspläne. Angesprochen werden können aber auch Probleme in der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Lehrkräften, Gruppen von Lehrkräften und der Schulleitung.
Der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören (§ 69 Abs. 2 SchulG); dies gilt in allen Angelegenheiten, in denen die Schulleitung entscheidungsbefugt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als Schulmitwirkungsorgan kann der Lehrerrat zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Er hat Anspruch auf die erforderlichen Informationen. Gegenüber der Schulleitung hat er ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort (§ 62 SchulG).
Mit der Übertragung von Aufgaben von Dienstvorgesetzten auf die Schulleiterin oder den Schulleiter nimmt der Lehrerrat der jeweiligen Schule neben seinen schulmitwirkungsrechtlichen Aufgaben einige personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahr. In Bezug auf diese Aufgaben hat der Lehrerrat besondere Rechte und Pflichten. Der Lehrerrat bleibt allerdings auch mit den neuen Aufgaben ein Gremium der Schulmitwirkung. Er wird nicht zu einem „Schulpersonalrat”.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben erhalten die Schulleiter sowie die Lehrerräte Beratung und Unterstützung durch die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Links: Gesetz zum Lehrerrat